Satzung


Freie Wählergemeinschaft Lage e.V.

Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz

Die Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Lage e.V. im folgenden kurz FWG - Lage e.V. genannt, und hat ihren Sitz in Lage.

§ 2 Ziel und Zweck der FWG - Lage e.V.

Die FWG - Lage e.V. ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße, bürgernahe Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung im Stadtrat von Lage und im Kreistag von Lippe anstrebt.

Die FWG - Lage e.V. setzt sich für eine Ausweitung der Informations-, Mitsprache- und Mitwirkungsrechte der Bürger in der repräsentativen Demokratie ein und will die Bürger, mit allen legalen Mitteln, in ihrem Widerstand gegen alle Kräfte unterstützen, die versuchen, kommunalpolitische Entscheidungen unter Vernachlässigung der Belange und der berechtigten Interessen betroffener Bürger durchzusetzen, insbesondere durch die Teilnahme an den Kommunal- und Kreistagswahlen und Tätigwerden im Rat der Stadt Lage und im Kreistag von Lippe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der FWG - Lage e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger ab 18 Jahren werden. Er muss die Gewähr dafür bieten, sich zu den in § 2 genannten Zielen zu bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid entscheidet.Neu aufgenommene Mitglieder haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Tod

- Austritt

der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig ist und gegenüber dem Vorstand erklärt wird.

- Ausschluss

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Der Ausschluß ist zulässig aus wichtigem Grund. Das ist der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG - Lage e.V. schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als 2 Jahre im Beitragsrückstand ist.Die Mitgliedschaft endet 2 Wochen nach Zugang einer des rückständigen Beiträge und Hinweis auf die Rechtsfolge des Ausschlusses enthaltenen Mahnung, falls die rückständigen Beiträge bis dahin nicht gezahlt werden. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Der Anspruch des Vereins auf den ausstehenden Beitrag erlischt jedoch nicht

§ 5 Satzungsgemäßer Mitgliedsbeitrag


Der Mitgliedsbeitrag wird immer nach dem Kalenderjahr berechnet und ist in einem Betrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag für volle 12 Monate wird von der Mitgliederversammlung festgelegt

Familienmitgliedsbeitrag können Familien im herkömmlichen Sinne beantragen, zum Beispiel Ehepaare, Kinder oder in der Haushaltsgemeinschaft lebende Personen ab dem 18. Lebensjahr, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden und nicht verheiratet sind. Ist die Schul- und / oder Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt dieser Personenkreis über eigenes Einkommen, so muss für diese künftig der Einzelpersonenbeitrag erhoben werden.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und drei Beisitzern.

2. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die Stadtratswahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

4. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitglie­derversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.

5. Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der FWG - Lage e.V. wahr. 6. Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitglieder- und Deligiertenversammlung und die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehen­den Vorstandsmitglied. Die jeweils aktuelle namentliche Benennung der Vorstandsmitglieder ist dieser Satzung als Anlage beizufügen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der FWG - Lage e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt. Die Einladungen haben mit Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt, den der amtierende Vorsitzende oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solchen anerkennt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, zum Beispiel Vorstands- und Deligiertenwahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei Stimmgleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.

2. Auch wo Gesetz und Vereinssatzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist mittels Stimmzettel zu wählen, wenn mindestens fünf anwesende Mitglieder dies verlangen.

3. Sollten mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge einzuhalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind als gewählt werden sollen, sind ungültig.

§ 9 Abstimmungsverfahren

Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist die Abstimmung offen vorzunehmen, es sei denn, die Mehrheit stimmt auf Antrag für geheime Abstimmung.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Ist der Vorstand nicht mit der Satzungsänderung einverstanden, so kann diese erst in der nächsten hierzu einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder verabschiedet werden.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung der FWG - Lage e.V. kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Veto dagegen einlegen. Darüber entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung, die innerhalb von 1 Monat nach dem Beschluss des Vorstandes von diesem einzuberugen ist. Für die Zurückweisung des Vetos ist wiederum eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der überörtlichen Organisation zu, dem der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung angehört.

2. Im Falle einer Fusion mit einer anderen gemeinnützigen Wählergemeinschaft geht das Vermögen nach besonderer Vereinbarung auf den neuen Gesamtverein über.

3. Wird nach der Auflösung von den bisherigen Mitgliedern des jetzigen Vereins ein neuer, gemeinnütziger Verein mit identischen Zielen gegründet, fällt das Vermögen dem neuen Verein zu.

Lage, 22.06.2010