Freie Wählergemeinschaft Lage e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Lage e.V. im
folgenden kurz FWG - Lage e.V. genannt, und hat ihren Sitz in Lage.
§ 2 Ziel und Zweck der FWG - Lage e.V.
Die FWG - Lage e.V. ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter
Wähler, die unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße, bürgernahe Vertretung
der wahlberechtigten Bevölkerung im Stadtrat von Lage und im Kreistag von Lippe
anstrebt.
Die FWG - Lage e.V. setzt sich für eine Ausweitung der Informations-,
Mitsprache- und Mitwirkungsrechte der Bürger in der repräsentativen Demokratie
ein und will die Bürger, mit allen legalen Mitteln, in ihrem Widerstand gegen
alle Kräfte unterstützen, die versuchen, kommunalpolitische Entscheidungen unter
Vernachlässigung der Belange und der berechtigten Interessen betroffener Bürger
durchzusetzen, insbesondere durch die Teilnahme an den Kommunal- und Kreistagswahlen und Tätigwerden
im Rat der Stadt Lage und im Kreistag von Lippe.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der FWG - Lage
e.V.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger ab 18 Jahren werden. Er muss die Gewähr dafür bieten,
sich zu den in § 2 genannten Zielen zu bekennen. Die Mitgliedschaft wird durch
eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand
durch einen schriftlichen Bescheid entscheidet.Neu aufgenommene Mitglieder haben
den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten zulässig ist und gegenüber dem Vorstand erklärt wird.
- Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anrufen. Der Ausschluß ist zulässig aus wichtigem Grund.
Das ist der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG - Lage e.V. schädigt,
ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt.Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied trotz Mahnung
länger als 2 Jahre im Beitragsrückstand ist.Die Mitgliedschaft endet 2 Wochen nach Zugang
einer des rückständigen Beiträge und Hinweis auf die Rechtsfolge des Ausschlusses
enthaltenen Mahnung, falls die rückständigen Beiträge bis dahin nicht gezahlt werden.
Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht. Der Anspruch des Vereins auf den ausstehenden
Beitrag erlischt jedoch nicht
§ 5 Satzungsgemäßer Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird immer nach dem Kalenderjahr berechnet und ist in einem
Betrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag für volle 12 Monate wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt
Familienmitgliedsbeitrag können Familien im herkömmlichen Sinne beantragen,
zum Beispiel Ehepaare, Kinder oder in der Haushaltsgemeinschaft lebende Personen
ab dem 18. Lebensjahr, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden
und nicht verheiratet sind. Ist die Schul- und / oder Berufsausbildung abgeschlossen
und verfügt dieser Personenkreis über eigenes Einkommen, so muss für diese künftig
der Einzelpersonenbeitrag erhoben werden.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und drei Beisitzern.
2. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die
Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu
der auf die Stadtratswahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
4. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind in der nächsten Mitgliederversammlung
durch Ergänzungswahl zu ersetzen.
5. Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der FWG - Lage e.V.
wahr. 6. Die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitglieder- und Deligiertenversammlung
und die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem
Stellvertreter und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied.
Die jeweils aktuelle namentliche Benennung der Vorstandsmitglieder ist dieser
Satzung als Anlage beizufügen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ der FWG - Lage e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie
ist einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim
Vorstand beantragt. Die Einladungen haben mit Frist von mindestens einer Woche
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit
der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt, den der amtierende Vorsitzende
oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solchen anerkennt. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Wahlen durch die Mitgliederversammlung
1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, zum Beispiel Vorstands-
und Deligiertenwahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist
die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich hierbei Stimmgleichheit, so entscheidet
das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.
2. Auch wo Gesetz und Vereinssatzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben, ist
mittels Stimmzettel zu wählen, wenn mindestens fünf anwesende Mitglieder dies
verlangen.
3. Sollten mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden,
so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der
Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter
Reihenfolge einzuhalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind
als gewählt werden sollen, sind ungültig.
§ 9 Abstimmungsverfahren
Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung ist die Abstimmung offen vorzunehmen,
es sei denn, die Mehrheit stimmt auf Antrag für geheime Abstimmung.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Ist der Vorstand nicht mit der Satzungsänderung einverstanden, so kann diese
erst in der nächsten hierzu einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder verabschiedet werden.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung der FWG - Lage e.V. kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein
Veto dagegen einlegen. Darüber entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung, die innerhalb
von 1 Monat nach dem Beschluss des Vorstandes von diesem einzuberugen ist. Für die Zurückweisung
des Vetos ist wiederum eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
der überörtlichen Organisation zu, dem der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung angehört.
2. Im Falle einer Fusion mit einer anderen gemeinnützigen Wählergemeinschaft geht das Vermögen
nach besonderer Vereinbarung auf den neuen Gesamtverein über.
3. Wird nach der Auflösung von den bisherigen Mitgliedern des jetzigen Vereins ein neuer,
gemeinnütziger Verein mit identischen Zielen gegründet, fällt das Vermögen dem neuen Verein zu.
Lage, 22.06.2010
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